Den Großeltern steht nach dem Gesetz ein Rechts auf Umgang mit den Enkeln zu. Der Umgang zwischen den Großeltern und dem Enkel muss dem Wohl des Enkels dienen.
Das klingt erst einmal recht einleuchtend. In der Praxis muss diese Dienlichkeit jedoch von den Großeltern dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die Großeltern über einen längeren Zeitraum eine sehr enge Bindung aufbauen konnten und beispielsweise die Versorgung der Enkel mit übernommen haben. Wenn Großeltern also in einem Haushalt mit den Enkeln lebten und die berufstätigen Eltern unterstützten, indem Sie die Kinder aus Schule oder Kita abholten, sie zu Bett brachten und ähnliches.
Einerseits kann ein Verweigern des Umgangs durch die Eltern nur aufgrund vernünftiger Argumente möglich sein. Andererseits ist es dem Wohl des Kindes eventuell nicht zuträglich, wenn sich Eltern und Großeltern über Kontakte derart zerstreiten, dass dies zu Lasten der Kinder geht.
Insofern ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Ob ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat, bespreche ich gerne anhand Ihrer Situation mit Ihnen!