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Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Noch vor dem Beginn der Berufsausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen Ausbilder und Auszubildendem zu schließen. Der Vertrag steht also am Anfang und ist – so sieht es das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vor – schriftlich niederzulegen. Unterschreiben müssen der Ausbildende, der Auszubildende und bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten.

Schon im Vorfeld gibt es einiges zu erledigen. Jugendliche Auszubildende haben sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden zu übergeben. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses durchgeführt worden sein. Außerdem ist eine Probezeit zu vereinbaren. In dieser kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Zweck der Probezeit ist es, beiden Parteien eine Phase des Kennenlernens zu ermöglichen. Der Auszubildende soll außerdem Gelegenheit haben zu prüfen, ob er den Beruf langfristig ausüben möchte. Um dies zu gewährleisten, darf die Dauer der Probezeit einen Monat nicht unterschreiten und vier Monate nicht überschreiten.

Diese und weitere Aspekte sind zu beachten. Es ist absolut empfehlenswert, sich zuvor bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Denn wer hat sich schon während der Schulzeit dafür interessiert, wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden zustehen oder unter welchen Bedingungen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann?

Der Beitrag wurde am 27.05.2012 im Anzeigenblatt „Märkischer Sonntag“ veröffentlicht.