Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Alter oder Krankheit – Wird mein Wille noch beachtet?

Es besteht nicht zu Unrecht bei vielen die Sorge, sie würden im unumkehrbaren Zustand der Bewusstlosigkeit durch künstliche Ernährung und Beatmung, in aus ihrer Sicht unwürdiger Weise, am „Leben“ gehalten werden. Abhilfe schaffen hier die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines Volljährigen, die bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe betrifft. Mit der Patientenverfügung fällt eine Person in gesunden Tagen eine verbindliche Entscheidung, die dann im Falle extremer Erkrankung zum Tragen kommt. Sie schützt davor, dass man nach fremden Wertvorstellungen behandelt wird.

Mit der Vorsorgevollmacht wird hingegen ein Vertreter wirksam bestimmt, der im Falle extremer Erkrankung für den Betroffenen nach dessen Wünschen auftritt. Auf diese Weise bedarf es keiner Bestellung eines fremden Betreuers, der ja die ärztliche Behandlung nach seinen Wertvorstellungen bestimmt.

Die Anforderungen an die Formalien einer Patientenverfügung sind vom Gesetzgeber gering gehalten. Erforderlich ist zweierlei: die Volljährigkeit des Verfügenden und die Schriftform der Verfügung. Eine vorherige Beratung durch einen Anwalt ihres Vertrauens oder der Beurkundung bedarf es nicht. Beides ist allerdings absolut empfehlenswert!