Archiv der Kategorie: Allgemein

Corona und unsere Grundrechte

Aus Sicht der Juristen geht es vor allem um die Verhältnismäßigkeit. Wie kann der Staat einzelne Güter gegeneinander abwägen? Dazu muss diskutiert werden! Und zwar: immer wieder neu!

Der demokratische Rechtsstaat lebt von der Vielfalt der Meinungen. Sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Unternehmen hat die Pandemie große Unsicherheit gebracht. Kann eine Gerechtigkeit für alle hergestellt werden? Warum werden verschiedene Wirtschaftszweige unterschiedlich behandelt und entspricht das dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Die Beantwortung dieser Fragen stellt nicht nur Juristen vor große Herausforderungen.

Recht leicht kommt man in die Verlegenheit, diese Fragen vorschnell zu beantworten. Völlig klar ist aber, dass das Leben ein absolut schützenswertes Gut ist. Auch in Zeiten einer Pandemie bleibt die demokratische Grundordnung in Kraft.Auch jetzt funktioniert der Rechtsstaat. Denn auch jetzt zeigen unsere Gerichte, dass sie unabhängig arbeiten und die Fragen nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit beantworten.

13. November 2020  ·

Bauunternehmen: Bedenken beim Bauherrn anzeigen!

Ohne Anzeige keine Haftungsbefreiung

Der Auftragnehmer hat aus dem Werkvertrag die Pflicht, eine mangelfreie und verwendungsfähige Leistung zu erbringen. Dieser Pflicht nachzukommen ist dann schwer, wenn die Bestellung des Auftraggebers keine mangelfreie Leistung erlaubt. Die Vorgaben des Auftraggebers müssen daher vom Auftraggeber überprüft werden. Oft werden nämlich Vorgaben gemacht, die zu einer unbrauchbaren Leistung führen würden. Dann muss der Bauunternehmer Bedenken anmelden. Er kann zum Nachweis auch eine Vereinbarung vorlegen, in der seine Bedenken exakt beschrieben sind. Nur so kann er sich von der Haftung befreien.
Eine ausdrückliche Regelung zu dieser Pflicht zur Prüfung der Vorgaben des Auftraggebers enthält das BGB nicht. Diese findet sich allerdings in der VOB/B. Trotzdem müssen auch bei Verträgen nach dem BGB, die Vorgaben des Auftraggebers geprüft werden. Kann nach diesen Vorgaben eine mangelfreie Ausführung nicht erbracht werden, so muss er Bedenken beim Auftraggeber anmelden.
Die Bedenken müssen dabei ganz konkret hervorgehen. Auch die Mängel, die bei nicht Beachtung auftreten können, sollten hier benannt werden. Es genügt nicht, dass der Unternehmer ganz allgemein zum Ausdruck bringt „das Bestellte Werk wird bei Umsetzung Iher Vorgaben mängelhaft werden…“. Nur bei genauer Beschreibung entzieht sich der Bauunternehmer der Haftung.

Veranstaltungshinweis: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Am 29.10.2013 referiere ich im Rahmen einer Veranstaltung des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e.V. im Ratssaal der Stadt Bad Freienwalde zum Thema

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Veranstaltungsbeginn ist um 17.00 Uhr in der Stadtverwaltung, Karl-Marx-Straße 1. Ich freue mich über eine rege Teilnahme.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Noch vor dem Beginn der Berufsausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen Ausbilder und Auszubildendem zu schließen. Der Vertrag steht also am Anfang und ist – so sieht es das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vor – schriftlich niederzulegen. Unterschreiben müssen der Ausbildende, der Auszubildende und bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten.

Schon im Vorfeld gibt es einiges zu erledigen. Jugendliche Auszubildende haben sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden zu übergeben. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses durchgeführt worden sein. Außerdem ist eine Probezeit zu vereinbaren. In dieser kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Zweck der Probezeit ist es, beiden Parteien eine Phase des Kennenlernens zu ermöglichen. Der Auszubildende soll außerdem Gelegenheit haben zu prüfen, ob er den Beruf langfristig ausüben möchte. Um dies zu gewährleisten, darf die Dauer der Probezeit einen Monat nicht unterschreiten und vier Monate nicht überschreiten.

Diese und weitere Aspekte sind zu beachten. Es ist absolut empfehlenswert, sich zuvor bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Denn wer hat sich schon während der Schulzeit dafür interessiert, wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden zustehen oder unter welchen Bedingungen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann?

Der Beitrag wurde am 27.05.2012 im Anzeigenblatt „Märkischer Sonntag“ veröffentlicht.

Elternunterhalt

Ein Rechtsgebiet ohne gefestigte Rechtsprechung

Das Thema Elternunterhalt ist bei den Gerichten relativ neu. Daher ist die Rechtsprechung dazu teilweise widersprüchlich. Klare Strukturen fehlen bisher. Dennoch sind die für Sie wichtigsten Fragen geklärt:

Wie Hoch ist mein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt für das Kind 1500,- €. Für den Ehegatten des Kindes 1200,- €. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt insgesamt 2700,- €. Vom Einkommen sind verschiedene Kosten abzugsfähig (Kredite, Vorsorgeverträge…)

Was ist das sog. Schonvermögen? Wie hoch fällt es aus?

Als Schonvermögen wird der Vermögensanteil bezeichnet, der nicht verwertet werden muss. Das Schonvermögen sichert den Lebensunterhalt des Kindes. Der Bundesgerichtshof benutzt seit 2006 auch zur Berechnung des Schonvermögens die als 5%-Formel bezeichnete Faustregel zur Berechnung des Selbstbehalts. Das Schonvermögen beträgt danach 5% des lebenszeitigen Bruttoeinkommens.

Muss ich mein selbstgenutztes Eigenheim verwerten?

Die selbstgenutzte Immobilie ist verwertungsfrei. Der Vorteil des mietfreien Wohnens wird jedoch auf das Einkommen angerechnet. Dabei richtet sich der Wert nicht nach dem realen Marktwert, sondern nach Pauschalbeträgen, die zwischen Alleinstehenden und Paaren unterscheiden (Alleinstehende: 450,-€ / Monat, Paare: 850,-€ /Monat).

Wann werden Kinder in die Pflicht genommen?

Ein Anspruch auf Unterhalt kann bestehen, wenn die Eltern in ein Heim müssen. Oft reicht die Rente nicht aus, um alle Kosten zu decken. Bevor die Kinder in die Pflicht genommen werden, müssen die Eltern ihre Ersparnisse aufbrauchen. Das eigene Vermögen der Eltern muss, bis auf den sog. Notgroschen, eingesetzt werden.