Ohne Anzeige keine Haftungsbefreiung
Der Auftragnehmer hat aus dem Werkvertrag die Pflicht, eine mangelfreie und verwendungsfähige Leistung zu erbringen. Dieser Pflicht nachzukommen ist dann schwer, wenn die Bestellung des Auftraggebers keine mangelfreie Leistung erlaubt. Die Vorgaben des Auftraggebers müssen daher vom Auftraggeber überprüft werden. Oft werden nämlich Vorgaben gemacht, die zu einer unbrauchbaren Leistung führen würden. Dann muss der Bauunternehmer Bedenken anmelden. Er kann zum Nachweis auch eine Vereinbarung vorlegen, in der seine Bedenken exakt beschrieben sind. Nur so kann er sich von der Haftung befreien.
Eine ausdrückliche Regelung zu dieser Pflicht zur Prüfung der Vorgaben des Auftraggebers enthält das BGB nicht. Diese findet sich allerdings in der VOB/B. Trotzdem müssen auch bei Verträgen nach dem BGB, die Vorgaben des Auftraggebers geprüft werden. Kann nach diesen Vorgaben eine mangelfreie Ausführung nicht erbracht werden, so muss er Bedenken beim Auftraggeber anmelden.
Die Bedenken müssen dabei ganz konkret hervorgehen. Auch die Mängel, die bei nicht Beachtung auftreten können, sollten hier benannt werden. Es genügt nicht, dass der Unternehmer ganz allgemein zum Ausdruck bringt „das Bestellte Werk wird bei Umsetzung Iher Vorgaben mängelhaft werden…“. Nur bei genauer Beschreibung entzieht sich der Bauunternehmer der Haftung.