Personenschaden nach Autounfall

Katrin ist die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder. Beinahe zu Hause angekommen, knallt es kurz vor der Haustür. Ein junger Mann fährt ihr mit einem VW Golf geradewegs ins Blech. Der Schaden am Auto ist offensichtlich. Außerdem schmerzt der rechte Arm fürchterlich. Der Arm ist gebrochen, die Versorgung der Kinder ist ihr für zwei Wochen gar nicht möglich. Die Genesung dauert insgesamt ein halbes Jahr.

Natürlich wird für den Schaden am Pkw die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Aber auch für den Ausfall der Mutter im Haushalt kann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel ein beachtlicher Betrag geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses sog. Haushaltsführungsschadens aus verschiedenen Tabellen ist nicht ganz einfach. Daher sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Berechnung beherrscht.

Eine weitere Position kann der Nutzungsausfallschaden für den reparaturbedingten Ausfall des Unfallwagens sein. Ist der Wagen reparabel, darf die Geschädigte den Beginn der Reparaturarbeiten nicht schuldhaft verzögern. Noch einige andere Positionen sind denkbar, über die ein Anwalt Auskunft erteilt. Beispielsweise kann die Höhe des Schmerzensgelds nicht einfach einer Tabelle entnommen werden. Vielmehr ergeben sich die Beträge für den Einzelfall anhand individueller Besonderheiten. Eine Richtschnur geben dabei Gerichtsentscheidungen.

Wissenswert ist, dass die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, in der Regel im Rahmen der Haftungsquote von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden. Daher ist es nur zu empfehlen, einen Anwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen.

Der Beitrag wurde am 26.Februar 2012 in der Wochenzeitung „Märkischer Sonntag“, Lokalausgabe Bad Freienwalde veröffentlicht.

Alter und Krankheit

Durch Alter oder Krankheit kann jeder in die Lage kommen, dass er die wichtigsten eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Für diesen Fall sind folgende Fragen von großer Bedeutung und die Beantwortung ist nicht ganz leicht:

Wer entscheidet für mich?
Wird mein Wille noch beachtet?
Wer entscheidet über Operationen?
Wie werde ich ärztlich versorgt?
Wer kümmert sich um meine Bankgeschäfte?
Wer kündigt meine Wohnung?

Vielleicht kümmern sich dann der Ehepartner oder die Kinder um mich. Die Befugnis, rechtsverbindlich zu erklären oder zu entscheiden, steht den Angehörigen jedoch nicht zu. Denn für volljährige Personen können auch die Angehörigen nur aufgrund einer Vollmacht handeln- oder aber dann, wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind. Daher ist es sinnvoll, sich über eine Vollmacht zur Vorsorge Gedanken zu machen. Damit haben Sie im Bedarfsfall ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Auf diesem Wege können Sie mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die dann nach Ihren Wünschen, Bedürfnissen und Anweisungen handeln werden.

Testament und Erbvertrag

Testament und Erbvertrag sind Verfügungen von Todes wegen. Beide lassen eine sehr individuelle Regelung  des Erbfalles zu.Individuelle Regelungen sind dann bspw. sinnvoll, wenn nicht eheliche Lebensgemeinschaften bestehen, das Vermögen auf nur ein Kind übertragen werden soll, um die Zerschlagung des Vermögens zu verhindern bei der Vererbung von Unternehmen, wenn es vermieden werden soll, dass Erbengemeinschaften entstehen. Ein Testament kann grundsätzlich jede volljährige Person errichten. Es kann aber auch ein Erbvertrag geschlossen werden, der zur Folge hat, dass die im Vertrag getroffenen Verfügungen nur ausnahmsweise wieder gelöst werden können. Inhaltlich können mit dem Erbvertrag ebenso umfangreiche Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden.

Wer ist Erbe?

Erbe ist, wer beim Tod einer Person kraft Verfügung von Todeswegen oder kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Erben kann man, ohne es zu wissen. Denn man erbt mit dem Tode des Erblassers, ohne dass man von dem Tod Kenntnis haben muss. Es besteht die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Das kann manchmal sinnvoll sein. Denn vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass als Gesamtheit. Dazu gehören zum einen, das Bankvermögen,das Bargeld, die Gegenstände, Grundstücke aber (!) eben auch alle Schulden.