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Elternunterhalt

Ein Rechtsgebiet ohne gefestigte Rechtsprechung

Das Thema Elternunterhalt ist bei den Gerichten relativ neu. Daher ist die Rechtsprechung dazu teilweise widersprüchlich. Klare Strukturen fehlen bisher. Dennoch sind die für Sie wichtigsten Fragen geklärt:

Wie Hoch ist mein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt für das Kind 1500,- €. Für den Ehegatten des Kindes 1200,- €. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt insgesamt 2700,- €. Vom Einkommen sind verschiedene Kosten abzugsfähig (Kredite, Vorsorgeverträge…)

Was ist das sog. Schonvermögen? Wie hoch fällt es aus?

Als Schonvermögen wird der Vermögensanteil bezeichnet, der nicht verwertet werden muss. Das Schonvermögen sichert den Lebensunterhalt des Kindes. Der Bundesgerichtshof benutzt seit 2006 auch zur Berechnung des Schonvermögens die als 5%-Formel bezeichnete Faustregel zur Berechnung des Selbstbehalts. Das Schonvermögen beträgt danach 5% des lebenszeitigen Bruttoeinkommens.

Muss ich mein selbstgenutztes Eigenheim verwerten?

Die selbstgenutzte Immobilie ist verwertungsfrei. Der Vorteil des mietfreien Wohnens wird jedoch auf das Einkommen angerechnet. Dabei richtet sich der Wert nicht nach dem realen Marktwert, sondern nach Pauschalbeträgen, die zwischen Alleinstehenden und Paaren unterscheiden (Alleinstehende: 450,-€ / Monat, Paare: 850,-€ /Monat).

Wann werden Kinder in die Pflicht genommen?

Ein Anspruch auf Unterhalt kann bestehen, wenn die Eltern in ein Heim müssen. Oft reicht die Rente nicht aus, um alle Kosten zu decken. Bevor die Kinder in die Pflicht genommen werden, müssen die Eltern ihre Ersparnisse aufbrauchen. Das eigene Vermögen der Eltern muss, bis auf den sog. Notgroschen, eingesetzt werden.