Archiv des Autors: Christiane Saß

Was ist zu tun im Falle einer Trennung?

Wer sich trennen möchte, sollte sich über die Folgen informieren. Eine Trennung hat Auswirkungen auf fast jeden Lebensbereich. Ihre Fragen stellen Sie allerdings lieber nicht Ihren Freunden. Denn die wollen Sie unterstützen und Ihnen beistehen. Das ist sehr wichtig, aber Freunde erzählen Ihnen im Zweifen das, was Sie in dieser Situation gerne hören wollen. Aber auch die eigene Scheidung macht Freunde nicht zu Rechtsexperten und jede Trennung ist anders.Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten. Gut informiert treffen Sie die besseren Entscheidungen!

Corona und unsere Grundrechte

Aus Sicht der Juristen geht es vor allem um die Verhältnismäßigkeit. Wie kann der Staat einzelne Güter gegeneinander abwägen? Dazu muss diskutiert werden! Und zwar: immer wieder neu!

Der demokratische Rechtsstaat lebt von der Vielfalt der Meinungen. Sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Unternehmen hat die Pandemie große Unsicherheit gebracht. Kann eine Gerechtigkeit für alle hergestellt werden? Warum werden verschiedene Wirtschaftszweige unterschiedlich behandelt und entspricht das dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Die Beantwortung dieser Fragen stellt nicht nur Juristen vor große Herausforderungen.

Recht leicht kommt man in die Verlegenheit, diese Fragen vorschnell zu beantworten. Völlig klar ist aber, dass das Leben ein absolut schützenswertes Gut ist. Auch in Zeiten einer Pandemie bleibt die demokratische Grundordnung in Kraft.Auch jetzt funktioniert der Rechtsstaat. Denn auch jetzt zeigen unsere Gerichte, dass sie unabhängig arbeiten und die Fragen nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit beantworten.

13. November 2020  ·

Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind

Die Beschwerde einer Mutter ist durch das OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen worden. Die sorgeberechtigten Eltern eines fast 16-Jährigen waren uneinig bei der Entscheidung über die Impfung des gemeinsamen Kindes. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Kindes bedarf es eines Co-Konsenses mit den Eltern. Bei einer Impfemfehlung durch die STIKO und einem gleichzeitigen die Impfung befürwortenden Kind, ist die Entscheidung über die Impfung dem Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

Bauunternehmen: Bedenken beim Bauherrn anzeigen!

Ohne Anzeige keine Haftungsbefreiung

Der Auftragnehmer hat aus dem Werkvertrag die Pflicht, eine mangelfreie und verwendungsfähige Leistung zu erbringen. Dieser Pflicht nachzukommen ist dann schwer, wenn die Bestellung des Auftraggebers keine mangelfreie Leistung erlaubt. Die Vorgaben des Auftraggebers müssen daher vom Auftraggeber überprüft werden. Oft werden nämlich Vorgaben gemacht, die zu einer unbrauchbaren Leistung führen würden. Dann muss der Bauunternehmer Bedenken anmelden. Er kann zum Nachweis auch eine Vereinbarung vorlegen, in der seine Bedenken exakt beschrieben sind. Nur so kann er sich von der Haftung befreien.
Eine ausdrückliche Regelung zu dieser Pflicht zur Prüfung der Vorgaben des Auftraggebers enthält das BGB nicht. Diese findet sich allerdings in der VOB/B. Trotzdem müssen auch bei Verträgen nach dem BGB, die Vorgaben des Auftraggebers geprüft werden. Kann nach diesen Vorgaben eine mangelfreie Ausführung nicht erbracht werden, so muss er Bedenken beim Auftraggeber anmelden.
Die Bedenken müssen dabei ganz konkret hervorgehen. Auch die Mängel, die bei nicht Beachtung auftreten können, sollten hier benannt werden. Es genügt nicht, dass der Unternehmer ganz allgemein zum Ausdruck bringt „das Bestellte Werk wird bei Umsetzung Iher Vorgaben mängelhaft werden…“. Nur bei genauer Beschreibung entzieht sich der Bauunternehmer der Haftung.

Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln

Den Großeltern steht nach dem Gesetz ein Rechts auf Umgang mit den Enkeln zu. Der Umgang zwischen den Großeltern und dem Enkel muss dem Wohl des Enkels dienen.
Das klingt erst einmal recht einleuchtend. In der Praxis muss diese Dienlichkeit jedoch von den Großeltern dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die Großeltern über einen längeren Zeitraum eine sehr enge Bindung aufbauen konnten und beispielsweise die Versorgung der Enkel mit übernommen haben. Wenn Großeltern also in einem Haushalt mit den Enkeln lebten und die berufstätigen Eltern unterstützten, indem Sie die Kinder aus Schule oder Kita abholten, sie zu Bett brachten und ähnliches.
Einerseits kann ein Verweigern des Umgangs durch die Eltern nur aufgrund vernünftiger Argumente möglich sein. Andererseits ist es dem Wohl des Kindes eventuell nicht zuträglich, wenn sich Eltern und Großeltern über Kontakte derart zerstreiten, dass dies zu Lasten der Kinder geht.
Insofern ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Ob ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat, bespreche ich gerne anhand Ihrer Situation mit Ihnen!

Veranstaltungshinweis: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Am 29.10.2013 referiere ich im Rahmen einer Veranstaltung des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e.V. im Ratssaal der Stadt Bad Freienwalde zum Thema

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Veranstaltungsbeginn ist um 17.00 Uhr in der Stadtverwaltung, Karl-Marx-Straße 1. Ich freue mich über eine rege Teilnahme.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Alter oder Krankheit – Wird mein Wille noch beachtet?

Es besteht nicht zu Unrecht bei vielen die Sorge, sie würden im unumkehrbaren Zustand der Bewusstlosigkeit durch künstliche Ernährung und Beatmung, in aus ihrer Sicht unwürdiger Weise, am „Leben“ gehalten werden. Abhilfe schaffen hier die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines Volljährigen, die bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe betrifft. Mit der Patientenverfügung fällt eine Person in gesunden Tagen eine verbindliche Entscheidung, die dann im Falle extremer Erkrankung zum Tragen kommt. Sie schützt davor, dass man nach fremden Wertvorstellungen behandelt wird.

Mit der Vorsorgevollmacht wird hingegen ein Vertreter wirksam bestimmt, der im Falle extremer Erkrankung für den Betroffenen nach dessen Wünschen auftritt. Auf diese Weise bedarf es keiner Bestellung eines fremden Betreuers, der ja die ärztliche Behandlung nach seinen Wertvorstellungen bestimmt.

Die Anforderungen an die Formalien einer Patientenverfügung sind vom Gesetzgeber gering gehalten. Erforderlich ist zweierlei: die Volljährigkeit des Verfügenden und die Schriftform der Verfügung. Eine vorherige Beratung durch einen Anwalt ihres Vertrauens oder der Beurkundung bedarf es nicht. Beides ist allerdings absolut empfehlenswert!

Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Noch vor dem Beginn der Berufsausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen Ausbilder und Auszubildendem zu schließen. Der Vertrag steht also am Anfang und ist – so sieht es das Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vor – schriftlich niederzulegen. Unterschreiben müssen der Ausbildende, der Auszubildende und bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten.

Schon im Vorfeld gibt es einiges zu erledigen. Jugendliche Auszubildende haben sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden zu übergeben. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses durchgeführt worden sein. Außerdem ist eine Probezeit zu vereinbaren. In dieser kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Zweck der Probezeit ist es, beiden Parteien eine Phase des Kennenlernens zu ermöglichen. Der Auszubildende soll außerdem Gelegenheit haben zu prüfen, ob er den Beruf langfristig ausüben möchte. Um dies zu gewährleisten, darf die Dauer der Probezeit einen Monat nicht unterschreiten und vier Monate nicht überschreiten.

Diese und weitere Aspekte sind zu beachten. Es ist absolut empfehlenswert, sich zuvor bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Denn wer hat sich schon während der Schulzeit dafür interessiert, wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden zustehen oder unter welchen Bedingungen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann?

Der Beitrag wurde am 27.05.2012 im Anzeigenblatt „Märkischer Sonntag“ veröffentlicht.

Elternunterhalt

Ein Rechtsgebiet ohne gefestigte Rechtsprechung

Das Thema Elternunterhalt ist bei den Gerichten relativ neu. Daher ist die Rechtsprechung dazu teilweise widersprüchlich. Klare Strukturen fehlen bisher. Dennoch sind die für Sie wichtigsten Fragen geklärt:

Wie Hoch ist mein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt für das Kind 1500,- €. Für den Ehegatten des Kindes 1200,- €. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt insgesamt 2700,- €. Vom Einkommen sind verschiedene Kosten abzugsfähig (Kredite, Vorsorgeverträge…)

Was ist das sog. Schonvermögen? Wie hoch fällt es aus?

Als Schonvermögen wird der Vermögensanteil bezeichnet, der nicht verwertet werden muss. Das Schonvermögen sichert den Lebensunterhalt des Kindes. Der Bundesgerichtshof benutzt seit 2006 auch zur Berechnung des Schonvermögens die als 5%-Formel bezeichnete Faustregel zur Berechnung des Selbstbehalts. Das Schonvermögen beträgt danach 5% des lebenszeitigen Bruttoeinkommens.

Muss ich mein selbstgenutztes Eigenheim verwerten?

Die selbstgenutzte Immobilie ist verwertungsfrei. Der Vorteil des mietfreien Wohnens wird jedoch auf das Einkommen angerechnet. Dabei richtet sich der Wert nicht nach dem realen Marktwert, sondern nach Pauschalbeträgen, die zwischen Alleinstehenden und Paaren unterscheiden (Alleinstehende: 450,-€ / Monat, Paare: 850,-€ /Monat).

Wann werden Kinder in die Pflicht genommen?

Ein Anspruch auf Unterhalt kann bestehen, wenn die Eltern in ein Heim müssen. Oft reicht die Rente nicht aus, um alle Kosten zu decken. Bevor die Kinder in die Pflicht genommen werden, müssen die Eltern ihre Ersparnisse aufbrauchen. Das eigene Vermögen der Eltern muss, bis auf den sog. Notgroschen, eingesetzt werden.

Personenschaden nach Autounfall

Katrin ist die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder. Beinahe zu Hause angekommen, knallt es kurz vor der Haustür. Ein junger Mann fährt ihr mit einem VW Golf geradewegs ins Blech. Der Schaden am Auto ist offensichtlich. Außerdem schmerzt der rechte Arm fürchterlich. Der Arm ist gebrochen, die Versorgung der Kinder ist ihr für zwei Wochen gar nicht möglich. Die Genesung dauert insgesamt ein halbes Jahr.

Natürlich wird für den Schaden am Pkw die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Aber auch für den Ausfall der Mutter im Haushalt kann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel ein beachtlicher Betrag geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses sog. Haushaltsführungsschadens aus verschiedenen Tabellen ist nicht ganz einfach. Daher sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Berechnung beherrscht.

Eine weitere Position kann der Nutzungsausfallschaden für den reparaturbedingten Ausfall des Unfallwagens sein. Ist der Wagen reparabel, darf die Geschädigte den Beginn der Reparaturarbeiten nicht schuldhaft verzögern. Noch einige andere Positionen sind denkbar, über die ein Anwalt Auskunft erteilt. Beispielsweise kann die Höhe des Schmerzensgelds nicht einfach einer Tabelle entnommen werden. Vielmehr ergeben sich die Beträge für den Einzelfall anhand individueller Besonderheiten. Eine Richtschnur geben dabei Gerichtsentscheidungen.

Wissenswert ist, dass die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, in der Regel im Rahmen der Haftungsquote von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden. Daher ist es nur zu empfehlen, einen Anwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen.

Der Beitrag wurde am 26.Februar 2012 in der Wochenzeitung „Märkischer Sonntag“, Lokalausgabe Bad Freienwalde veröffentlicht.